Klagen auf Schadenersatz bei strafrechtlichen Handlungen

Artikel 7 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) regelt die Zuständigkeit bei Klagen auf Schadenersatz, die auf strafrechtlichen Handlungen beruhen.

Artikel 7 (3)

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

siehe auch

Artikel 7 → Besondere Zuständigkeit in Vertragssachen
Regelt die besonderen Zuständigkeiten, die es ermöglichen, eine Person in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.