Klagefrist

§ 586 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fristen für die Erhebung von Klagen, insbesondere bei Anfechtungsgründen.

§ 586 (1) ZPO → Erhebung der Klage innerhalb der Notfrist
Legt fest, dass Klagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind.

§ 586 (2) ZPO → Beginn und Unstatthaftigkeit der Klage
Bestimmt den Beginn der Frist mit der Kenntnis des Anfechtungsgrundes und erläutert, dass Klagen nach fünf Jahren unstatthaft sind.

§ 586 (3) ZPO → Ausnahme für Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung
Beschreibt die Ausnahme für Nichtigkeitsklagen bei mangelnder Vertretung hinsichtlich der Fristberechnung.

§ 586 (4) ZPO → Ausnahme für Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8
Erläutert, dass die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 nicht auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 anzuwenden ist.

siehe auch

ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.