§ 879 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Klage bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben ist.
Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
§ 879 ZPO → Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
Regelt die Zuständigkeit für die Erhebung von Widerspruchsklagen und die Rolle der Verteilungsgerichte und Landgerichte.