§ 597 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abweisung einer Klage im Urkundenprozess, wenn der Anspruch unbegründet ist oder der Prozess unstatthaft geführt wird.
§ 597 (1) ZPO → Abweisung bei unbegründetem Anspruch
Beschreibt die Abweisung der Klage, wenn der geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet erscheint.
§ 597 (2) ZPO → Abweisung bei unstatthaftem Urkundenprozess
Regelt die Abweisung der Klage als unstatthaft, wenn der Urkundenprozess unstatthaft ist oder der erforderliche Beweis nicht mit den zulässigen Beweismitteln geführt wurde.
ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für den Urkunden- und Wechselprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Beweisführung und der Klageabweisung.