Klageabweisung

§ 597 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Abweisung einer Klage im Urkundenprozess, wenn der Anspruch unbegründet ist oder der Prozess unstatthaft geführt wird.

§ 597 (1) ZPO → Abweisung bei unbegründetem Anspruch
Beschreibt die Abweisung der Klage, wenn der geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet erscheint.

§ 597 (2) ZPO → Abweisung bei unstatthaftem Urkundenprozess
Regelt die Abweisung der Klage als unstatthaft, wenn der Urkundenprozess unstatthaft ist oder der erforderliche Beweis nicht mit den zulässigen Beweismitteln geführt wurde.

siehe auch

ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für den Urkunden- und Wechselprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Beweisführung und der Klageabweisung.