§ 269 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Rücknahme der Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache.
Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.