Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen

§ 269 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Rücknahme der Klage ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache.

§ 269 (1) ZPO

Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.