Kenntnis des Schuldners von weiteren Pfändungen

§ 826 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt vor, dass der Schuldner von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen ist.

§ 826 (3) ZPO

Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.

siehe auch

§ 826 ZPO → Anschlusspfändung
Regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.