§ 545 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
§ 545 ZPO → Revisionsgründe
Legt die Gründe fest, auf denen eine Revision gestützt werden kann.