§ 226 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Abkürzung der Einlassungs- und Ladungsfristen nicht ausgeschlossen ist, auch wenn dadurch die mündliche Verhandlung nicht durch Schriftsätze vorbereitet werden kann.
Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
§ 226 ZPO → Abkürzung von Zwischenfristen
Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.