§ 718 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz nicht möglich ist.
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
§ 718 ZPO → Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.