Keine Anfechtung der Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 718 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Anfechtung der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz nicht möglich ist.

§ 718 (2) ZPO

Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

siehe auch

§ 718 ZPO → Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.