Keine Änderung des übrigen Urteils durch Berichtigung

§ 320 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Berichtigung des Tatbestandes keine Änderung des übrigen Teils des Urteils zur Folge hat.

§ 320 (4) ZPO

Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

siehe auch

§ 320 ZPO → Berichtigung des Tatbestandes
Regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.