§ 320 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Berichtigung des Tatbestandes keine Änderung des übrigen Teils des Urteils zur Folge hat.
Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
§ 320 ZPO → Berichtigung des Tatbestandes
Regelt die Berichtigung des Tatbestandes eines Urteils, wenn Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen.