Kein Rechtsmittel bei Vorlage oder Übernahme

§ 348 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel gestützt werden kann.

§ 348 (4) ZPO

Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

siehe auch

§ 348 ZPO → Originärer Einzelrichter
Regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.