§ 348 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kein Rechtsmittel gestützt werden kann.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
§ 348 ZPO → Originärer Einzelrichter
Regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.