§ 712 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass dem Schutzantrag des Schuldners nicht stattgegeben wird, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht.
Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
§ 712 ZPO → Schutzantrag des Schuldners
Regelt den Schutzantrag des Schuldners, um die Vollstreckung abzuwenden, wenn diese ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.