Inhaltliche Anforderungen an ein Urteil

§ 313 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die wesentlichen Bestandteile eines Urteils.

§ 313 (1) ZPO

Das Urteil enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;

4. die Urteilsformel;

5. den Tatbestand;

6. die Entscheidungsgründe.

siehe auch

§ 313 ZPO → Form und Inhalt des Urteils
Legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.