Inhalt des Beschlusses bei Stattgabe

§ 490 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Anforderungen an den Inhalt eines Beschlusses, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

§ 490 (2) ZPO

In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

siehe auch

§ 490 ZPO → Entscheidung über den Antrag
Regelt die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag im Rahmen eines Beweisverfahrens.