Inhalt der Zeugenladung

§ 377 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) listet die erforderlichen Inhalte einer Zeugenladung auf.

§ 377 (2) ZPO

Die Ladung muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien; 2. den Gegenstand der Vernehmung; 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen; 4. im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen; 5. im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen.

siehe auch

§ 377 ZPO → Zeugenladung
Beschreibt die Anforderungen und den Ablauf der Ladung von Zeugen im Zivilprozess.