§ 908 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Informationspflichten des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner.
Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über 1. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und 2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.
§ 908 ZPO → Aufgaben des Kreditinstituts
Beschreibt die Pflichten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben des Schuldners.