§ 802l (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner über die Datenübermittlung an weitere Gläubiger zu informieren.
Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 802l ZPO → Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
Regelt die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung.