Im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 30 Brüssel-Ia-Verordnung

(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2) Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Gemäß Artikel 30 der Brüssel-Ia-Verordnung kann das EPG (Einheitspatentgericht) das Verfahren aussetzen, wenn eine verwandte Klage bei einem nationalen Gericht anhängig ist.1)

siehe auch

Brüssel-Ia-Verordnung
Regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union.

1)
EPG, Entscheidung vom 17. Oktober 2024, 252/2023