Die Gläubigerin kann einen Duldungstitel wahlweise nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO [→ Ordnungsmittel] durch Ordnungsgeld und -haft oder nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstrecken.1)
→ Gerichtsvollzieher