Hinweis auf von Amts wegen zu beachtende Bedenken

§ 139 (3) ZPO

Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

siehe auch

§ 139 ZPO → Materielle Prozessleitung
Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass sie sich rechtzeitig und vollständig erklären.