§ 885a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Gläubiger und Schuldner auf bestimmte Bestimmungen hinzuweisen.
Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.
§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.