Hinweis auf Bestimmungen durch den Gerichtsvollzieher

§ 885a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, Gläubiger und Schuldner auf bestimmte Bestimmungen hinzuweisen.

§ 885a (6) ZPO

Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

siehe auch

§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.