§ 885 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Herausgabe unpfändbarer Sachen oder solcher, bei denen kein Verwertungserlös zu erwarten ist, auf Verlangen des Schuldners.
Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
§ 885 ZPO → Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen
Regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 885a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Herausgabe unpfändbarer Sachen auf Verlangen des Schuldners.
Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.