Heilung des Formmangels

§ 1031 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Formmangel durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung geheilt wird.

§ 1031 (6) ZPO

Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

siehe auch

§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.