Handlungen eines abgelehnten Richters

§ 47 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein abgelehnter Richter nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten.

§ 47 (1) ZPO

Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

siehe auch

§ 47 ZPO → Unaufschiebbare Amtshandlungen
Regelt die Handlungen, die ein abgelehnter Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen darf.