§ 47 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein abgelehnter Richter nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten.
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
§ 47 ZPO → Unaufschiebbare Amtshandlungen
Regelt die Handlungen, die ein abgelehnter Richter vor der Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen darf.