§ 786 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Urteilen, die vor dem 1. Juli 1999 ergangen sind.
Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum Inkrafttreten des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) am 1. Juli 1999 ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 dieses Gesetzes im Urteil vorbehalten ist.
§ 786 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
Regelt die Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung.