§ 112 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Grundlage, auf der die Sicherheitsfestsetzung erfolgt.
Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
§ 112 ZPO → Höhe der Prozesskostensicherheit
Regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.