§ 323 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschränkt die Abänderungsklage auf Gründe, die nach der Tatsachenverhandlung des vorherigen Verfahrens entstanden sind.
Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
§ 323 ZPO → Abänderung von Urteilen
Regelt die Abänderung von Urteilen, die eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten.