§ 854 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger in gleicher Weise zu verfahren ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
§ 854 ZPO → Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
Regelt die Verfahren bei mehrfachen Pfändungen eines Anspruchs auf bewegliche Sachen und die Rolle des Drittschuldners und Gerichtsvollziehers.