Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger

§ 854 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger in gleicher Weise zu verfahren ist.

§ 854 (3) ZPO

In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

siehe auch

§ 854 ZPO → Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
Regelt die Verfahren bei mehrfachen Pfändungen eines Anspruchs auf bewegliche Sachen und die Rolle des Drittschuldners und Gerichtsvollziehers.