Gleichstellung der selbständigen Beweiserhebung mit Beweisaufnahme

§ 493 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, wenn sich eine Partei im Prozess auf die erhobenen Tatsachen beruft.

§ 493 (1) ZPO

Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

siehe auch

§ 493 ZPO → Benutzung im Prozess
Regelt die Bedingungen, unter denen Ergebnisse einer selbständigen Beweiserhebung im Prozess verwendet werden können.