Gleichbehandlung der Parteien und rechtliches Gehör

§ 1042 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) betont die Gleichbehandlung der Parteien und das Recht auf rechtliches Gehör im schiedsrichterlichen Verfahren.

§ 1042 (1) ZPO

Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

siehe auch

§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Gleichbehandlung der Parteien.