§ 1042 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) betont die Gleichbehandlung der Parteien und das Recht auf rechtliches Gehör im schiedsrichterlichen Verfahren.
Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Gleichbehandlung der Parteien.