Glaubhaftmachung von Nebenforderungen

§ 605 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass zur Berücksichtigung einer Nebenforderung deren Glaubhaftmachung genügt.

§ 605 (2) ZPO

Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.

siehe auch

§ 605 ZPO → Beweisvorschriften
Regelt die Beweisvorschriften im Zusammenhang mit Wechseln und Nebenforderungen.