Glaubhaftmachung durch Diensteid

§ 386 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass in bestimmten Fällen die Glaubhaftmachung durch eine Versicherung unter Berufung auf einen geleisteten Diensteid genügt.

§ 386 (2) ZPO

Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.

siehe auch

§ 386 ZPO → Erklärung der Zeugnisverweigerung
Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.