Glaubhaftmachung der Voraussetzungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

§ 714 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.

§ 714 (2) ZPO

Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 714 ZPO → Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Regelt die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.