Glaubhaftmachung der Tatsachen

§ 487 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthält, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

§ 487 (4) ZPO

Der Antrag muss die Glaubhaftmachung der Tatsachen enthalten, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

siehe auch

§ 487 ZPO → Inhalt des Antrages
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.