§ 739 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner.
§ 739 (1) ZPO → Gewahrsamsvermutung bei Ehegatten
Bestimmt, dass bei der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten der Schuldner als alleiniger Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt.
§ 739 (2) ZPO → Gewahrsamsvermutung bei Lebenspartnern
Erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, einschließlich der Vermutungen und Rechte bezüglich des Eigentums und Besitzes von beweglichen Sachen bei Ehegatten und Lebenspartnern.