§ 721 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist zu gewähren, wenn auf Räumung von Wohnraum erkannt wird.
Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.
§ 721 ZPO → Räumungsfrist
Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.