§ 248 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens bei dem Prozessgericht anzubringen ist und vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann.
Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
§ 248 ZPO → Verfahren bei Aussetzung
Beschreibt das Verfahren bei der Aussetzung eines Verfahrens, einschließlich der Anbringung des Gesuchs und der Entscheidungsfindung.