Gestufte Darlegungslast

Nach den Regeln der gestuften Darlegungslast, die daran anknüpft, dass sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat (§ 138 Abs. 2 ZPO), hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat.

In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei das einfache Bestreiten des Gegners.1)

Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen.2)

Die nicht darlegungsbelastete Partei kann sich also nicht auf ein substanzloses Bestreiten zurückziehen, wenn ihr nach Lage der Dinge ein substantiiertes Bestreiten möglich ist.3)

siehe auch

Darlegungslast

1) , 3)
BGH, Urt. v. 22. Juli 2021 - I ZR 123/20
2)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36 mwN; Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 123/20, GRUR 2021, 1422 Rn. 22 = WRP 2021, 1441 - Vorstandsabteilung