Kraft gesetzlicher Regelung sind Prozeßstandschafter:
Kraft ihres Amtes sind Prozeßstandschafter:
Insolvenzverwalter (§ 80 I InsO) ist nach herrschender Meinung Partei. Im Rubrum heißt es dann beispielsweise „Max Meyer, Rechtsanwalt, handelnd als Insolvenzverwalter der X GmbH“.
Nachlassverwalter (§ 1985 BGB) (streitig); kann im Fall des Todes der Patentinhabers im gewerblichen Rechtsschutz relevant werden.
Testamentsvollstrecker (§ 2205 BGB) (streitig)