Schließt eine Anspruchsgrundlage die andere aus, so spricht man von Gesetzeskonkurrenz. Gesetzeskonkurrenz liegt in der Regel dann vor, wenn eine kumulative oder alternative Anwendung der Vorschriften zu Normwidersprüchen führen würde (beispielsweise das Verhältnis einer allgemeinen zu einer speziellen Norm - lex specialis derogat legi generali).