Eine Gerichtsstandbestimmung ist grundsätzlich nur zulässig, solange noch gerichtliche Entscheidungen durch das in der Hauptsache zuständige Gericht zu treffen sind.1)
Eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht mehr in Betracht, wenn die Klage vollständig zurückgenommen wurde. Dies gilt auch dann, wenn noch eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen ist.2)
An dieser Voraussetzung fehlt es etwa, wenn lediglich noch ein bereits erlassener Vollstreckungsbescheid zuzustellen ist; die Zustellung hat unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache durch dasjenige Gericht zu erfolgen, das den Bescheid erlassen hat.3)
Anders liegt es im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung; über deren Zulässigkeit und Begründetheit hat das in der Hauptsache zuständige Gericht zu entscheiden.4)
§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO → negativer Kompetenzkonflikt
§ 36 Abs. 3 ZPO → Divergenz