Gerichtsstand bei gemeinschaftlicher Klage gegen mehrere Wechselverpflichtete

§ 603 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit, wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt werden.

§ 603 (2) ZPO

Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

siehe auch

§ 603 ZPO → Gerichtsstand
Regelt den Gerichtsstand für Wechselklagen, also wo diese eingereicht werden können.