§ 603 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit, wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt werden.
Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 603 ZPO → Gerichtsstand
Regelt den Gerichtsstand für Wechselklagen, also wo diese eingereicht werden können.