Gerichtliche Handlungen durch das Vollstreckungsgericht

§ 828 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte betreffen, durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.

§ 828 (1) ZPO

Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

siehe auch

§ 828 ZPO → Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.