Gerichtliche Entscheidung über Wirkungen der Klagerücknahme

§ 269 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, auf Antrag über die Wirkungen der Klagerücknahme zu entscheiden.

§ 269 (4) ZPO

Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.