Gericht der Hauptsache

§ 943 (1) ZPO

Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

Die Vorschrift des § 943 Abs. 1 ZPO, wonach als Gericht der Hauptsache im Sinne der §§ 916 bis 945 b ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen ist, bestimmt, welches Gericht in Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung in den Fällen der §§ 919, 927 Abs. 2, § 937 Abs. 1, § 942 Abs. 1 ZPO - bei § 919 ZPO wahlweise neben dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer Freiheit zu beschränkende Person befindet - ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist.1)

§ 943 (2) ZPO

Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

siehe auch

Gericht der Hauptsache

§ 943 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert das Gericht der Hauptsache im Kontext von einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.

§ 943 (1) ZPO → Gericht der Hauptsache im ersten Rechtszug und Berufungsinstanz
Bestimmt, dass das Gericht der Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszuges ist und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht.

§ 943 (2) ZPO → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für Anordnungen nach § 109, wenn die Hauptsache anhängig ist oder war.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verfahren in der Hauptsache
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte in der Hauptsache, insbesondere bei einstweiligen Verfügungen und Arrestverfahren.

1)
BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II; m.V.a. vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 943 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 943 Rn. 1; Saenger/Kemper, ZPO, 7. Aufl., § 943 Rn. 1