Artikel 71a (1) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-Verordnung) legt fest, dass ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten als Gericht eines Mitgliedstaats gilt, wenn es gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht mehrerer Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 („gemeinsames Gericht“) als ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn das gemeinsame Gericht gemäß der zu seiner Errichtung geschlossenen Übereinkunft eine gerichtliche Zuständigkeit in Angelegenheiten ausübt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Artikel 71a → Gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten
Beschreibt die Anerkennung gemeinsamer Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten als Gerichte eines Mitgliedstaats.