Geltung der Prozessführung bei mündlicher oder stillschweigender Genehmigung

§ 89 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Prozessführung gegen die Partei gilt, wenn eine mündliche Vollmacht erteilt oder die Handlung stillschweigend genehmigt wurde.

§ 89 (2) ZPO

Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

siehe auch

§ 89 ZPO → Vollmachtloser Vertreter
Regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.