§ 89 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Prozessführung gegen die Partei gilt, wenn eine mündliche Vollmacht erteilt oder die Handlung stillschweigend genehmigt wurde.
Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
§ 89 ZPO → Vollmachtloser Vertreter
Regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.