§ 893 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Gläubiger den Anspruch auf Leistung des Interesses im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend machen muss.
Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
§ 893 ZPO → Klage auf Leistung des Interesses
Regelt die Möglichkeit des Gläubigers, die Leistung des Interesses im Wege der Klage geltend zu machen.