Gegenüberstellung widersprechender Zeugen

§ 394 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen.

§ 394 (2) ZPO

Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

siehe auch

§ 394 ZPO → Einzelvernehmung
Regelt die Einzelvernehmung von Zeugen im Zivilprozess.