Gegenstand der mündlichen Verhandlung

§ 321 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschränkt die mündliche Verhandlung auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits.

§ 321 (4) ZPO

Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

siehe auch

§ 321 ZPO → Ergänzung des Urteils
Regelt die Möglichkeit der Ergänzung eines Urteils, wenn bestimmte Ansprüche oder der Kostenpunkt übergangen wurden.